Netzentgelte

Thyssengas ändert Entgeltstruktur

Zum 1. Januar 2012 werden die Entgelte für Transportkapazitäten der Thyssengas neu strukturiert.

Thyssengas reagiert damit auf die nach der Marktgebietskooperation mit NetConnect Germany (NCG) aktuell eingetretene neue Marktsituation, die durch reduzierte Kapazitätsbuchungen an den Einspeisepunkten und dem Wegfall der Vermarktung der früheren Marktgebietsübergangspunkte geprägt ist.
Die Buchungssituation an den Einspeisepunkten wird durch geringere Entgelte verbessert. So werden wir der rückläufigen Entwicklung begegnen und einen weiteren Anstieg der Entgelte an den Ausspeisepunkten vermeiden.

Im Einzelnen werden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Die Entgelte für Transportkapazitäten an Einspeisepunkten werden leicht abgesenkt.
  • Unverändert bleiben die Entgelte an Speichern.
  • Die Entgelte an den Ausspeisepunkten des Netzes werden deutlich angehoben.

Auf die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigte Erlösobergrenze hat die Neustrukturierung der Netzentgelte keinen Einfluss. Die genehmigten Gesamterlöse der Thyssengas ändern sich durch die Neustrukturierung nicht; lediglich deren Verteilung auf einzelne Netzpunkte.

Die Entgelte für feste frei zuordnenbare Kapazitäten in nachfolgender Tabelle sind nach aktuell bestem Kenntnisstand ermittelt und stellen die voraussichtlich ab 1. Januar 2012 gültigen Entgelte dar (§ 20 Abs. 1 EnWG).

Download: Thyssengas-Entgeltstruktur (PDF | 92 KB)

 

Informationen zu Netzentgelten bis zum 1.1.2012 erhalten Sie über unseren Infoassistent

Die dort ausgewiesenen Netzentgelte sind Nettoentgelte und gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie beinhalten alle anfallenden Netzentgelte vom ausgewählten Ein- / Ausspeisepunkt bis zum Virtuellen Punkt (VP) des Marktgebiets.

Sollten Sie einen Ihnen bekannten Punkt nicht finden, helfen Ihnen gern unsere Ansprechpartner weiter.

Thyssengas hat am 17.12.2008 die Genehmigung ihrer Entgelte gemäß § 23a EnWG bei der Bundesnetzagentur beantragt. Die Beantragung erfolgte lediglich unter Berücksichtigung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 20.10.2008 (BK4-07-106), gegen den Thyssengas Beschwerde eingelegt hat.